Urteil der Woche - Donnerstag, 27.05.2010 19:08

Das Gericht hat in seiner 16-seitigen Entscheidung, den Interessen der Gläubiger und des Plattformbetreibers den Vorrang vor den Schuldnerinteressen eingeräumt. Insbesondere wurde auch die Veröffentlichung von Vor- und Nachnamen sowie Wohnort / Sitz für zulässig angesehen, damit die titulierte Forderung als Handelsgut nicht zur leeren Hülle wird. Anders als bei sonstigen Erfassungssystemen (z.B. Schufa) stellt die Plattform nur rechtskräftige Titel ein.
Die vom Portalbetreiber eingesetzten Schutzmechanismen gegen einen Zugriff von „Jedermann“ oder unter „Pseudonym“ sowie die Abschirmung gegenüber Suchmaschinen, bewerteten die Richter ebenfalls als ausreichend.
(LG Köln, Urteil vom 17.03.10, Aktenzeichen 28 O 612/09).
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