Ratgeber & Recht - Donnerstag, 10.06.2010 10:55

Realistische Kreditwerbung: Transparenz und Vergleichbarkeit ist bei der zukünftigen Kreditwerbung der Maßstab. Sollte mit Konditionen geworben werden, so ist ein Zinssatz anzugeben, der bei einer Mehrheit der Kunden angewendet wird. Zudem muss die Werbung stets den effektiven Jahreszins nennen, die Angabe des Nominalzinses reicht nicht.
Einheitliche Information:
Der Verbraucher soll Chancen und Risiken eines Darlehens künftig besser erkennen. Dazu wird ihm die Bank vor Vertragsschluss die genauen Konditionen schriftlich übergeben. Hierzu nutzen viele Banken künftig ein einheitliches Formular, so kann der Kunde besser vergleichen.
Wichtige Informationen sind etwa Gesamt- und Nettodarlehensbetrag, effektiver Jahreszins, Vertragslaufzeit und Auszahlungsbedingungen.
Kürzere Kündigungsfristen: Die bisherigen Vorgaben (sechs Monate Wartezeit und drei Monate Kündigungsfrist) werden erheblich gelockert. Verbraucher können Teile oder das Gesamtdarlehen künftig jederzeit zurückzahlen, wenn es nicht durch eine Grundschuld besichert ist. Banken dürfen dafür allerdings eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen.
Mehr Informationen während der Vertragslaufzeit:
Während der Vertragslaufzeit haben die Kunden jederzeit das Recht auf die Bereitstellung eines Tilgungsplans. Außerdem werden Kunden kontinuierlich über Zinsänderungen im Kontokorrentbereich informiert.
Besondere Informationspflichten hat der Kreditgeber, wenn Kunden ihr Konto überziehen.
Die Neuerungen gelten für Verträge, die ab dem 11. Juni geschlossen werden und in Teilen auch für schon bestehende Verträge.
Außer privaten Kreditverträgen fallen auch Überziehungskredite und geduldete Überziehungen unter das neue Gesetz. Kredite unter 200 Euro und zinsfreie Darlehen sowie Förderkredite bleiben unberührt.
Tags: Kündigungfristen, Konsumentenschutz, Kundenzufriedenheit, Produktqualität, Produktsicherheit, Selbstauskunft, Seriösität, Transparenz, Verbraucherschutz, Vertrauen, Vertrauen durch Sicherheit, Warnmitteilungen
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