Ratgeber & Recht - Samstag, 12.06.2010 13:56

Das Prinzip der Naturalrestitution im Schadenersatzrecht, nur den tatsächlich eingetretenen Schaden zu ersetzen, haben die Brillenkartelle mit ihren Preisabsprachen außer Kraft gesetzt.
Das heißt, die Versicherer wären nur verpflichtet gewesen, den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Geschädigte hat also „nur" Anspruch auf die Wiederherstellung oder Erneuerung der Brille, die beschädigt oder zerstört worden ist, so dass es regelmäßig darauf ankommt, welche Art und Güte die beschädigte oder zerstörte Brille hatte.
Effiziente Betrugsprävention ausgehebelt
Wie sollen sich Versicherer gegen Betrug erwehren, wenn ganze Branchen sich zum Betrug am Kunden bzw. deren Risikoträgern vereinbaren. Selbst wenn die Versicherer nur den Zeitwert ersetzen, so stellen die Preisabsprachen der Hersteller die Grundlage zur Berechnung und das seit über 10 Jahren.
Zusätzliche Schadenbelastungen gehen in die Millionen
Jährlich werden allein bei den Haftpflichtversicherern in Deutschland rund 450.000 Brillenschäden zur Regulierung angemeldet. Die Ursachen sind vielschichtig, so dass Schadens- und Prüfkategorien definiert wurden, die die Versicherer in die Lage versetzten „Auffälligkeiten“ zu erkennen. Bei diesen Überlegungen wurde aber nicht an die Hersteller gedacht, die die Endkundenpreise den Optikern diktierten.
An die Empfehlungen des Kartells hat sich nach Feststellungen des Bundeskartellamt der Großteil der Optiker 1:1 gehalten, so dass nicht nur beim Erstverkauf, sondern auch beim Zweitverkauf im Schadenfall kräftig kassiert wurde.
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