Ratgeber & Recht - Samstag, 12.06.2010 13:56

Brillenkartell belastet auch Versicherungswirtschaft

Das Geschäft mit Brillen ist ein Milliardengeschäft. Die Abrechnung überteuerter Sehhilfen belastete bis 2004 Krankenkassen und Haftpflichtversicherer gleichermaßen. Nach dem Wegfall der Leistungen der Krankenkassen gingen die Preisabsprachen der Hersteller überwiegend zu Lasten der Haftpflichtversicherer oder spezieller Zusatzversicherungen. 

Wegen verbotener Preisabsprachen ermittelte das Bundeskartellamt gegen Rodenstock, Zeiss, Essilor, Hoya Lens sowie Rupp+Hubrach die sich seit dem Jahr 2000 im sogenannten „Herrz-Kreis“ zu Preisabsprachen trafen. Diese Hersteller kontrollieren 90 Prozent des Marktes, so dass sich das Bundeskartellamt zu drastischen Maßnahmen entschied und ein Bußgeld von 115 Millionen verhängte.

Nur die Unternehmen, die bei der Aufklärung an vorderster Front mithalfen, bekamen einen Bonus im Rahmen einer geringeren Geldbuße.

Nach Angaben des Optikerverbandes ZVA lag der Umsatz für 2009 bei gut 4,8 Milliarden Euro. Verkauft wurden 11,2 Millionen Fassungen und 34 Millionen Brillengläser.

Das Prinzip der Naturalrestitution im Schadenersatzrecht, nur den tatsächlich eingetretenen Schaden zu ersetzen, haben die Brillenkartelle mit ihren Preisabsprachen außer Kraft gesetzt.

Das heißt, die Versicherer wären nur verpflichtet gewesen, den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Geschädigte hat also „nur" Anspruch auf die Wiederherstellung oder Erneuerung der Brille, die beschädigt oder zerstört worden ist, so dass es regelmäßig darauf ankommt, welche Art und Güte die beschädigte oder zerstörte Brille hatte.

Effiziente Betrugsprävention ausgehebelt

Wie sollen sich Versicherer gegen Betrug erwehren, wenn ganze Branchen sich zum Betrug am Kunden bzw. deren Risikoträgern vereinbaren. Selbst wenn die Versicherer nur den Zeitwert ersetzen, so stellen die Preisabsprachen der Hersteller die Grundlage zur Berechnung und das seit über 10 Jahren.

Zusätzliche Schadenbelastungen gehen in die Millionen

Jährlich werden allein bei den Haftpflichtversicherern in Deutschland rund 450.000 Brillenschäden zur Regulierung angemeldet. Die Ursachen sind vielschichtig, so dass Schadens- und Prüfkategorien definiert wurden, die die Versicherer in die Lage versetzten „Auffälligkeiten“ zu erkennen. Bei diesen Überlegungen wurde aber nicht an die Hersteller gedacht, die die Endkundenpreise den Optikern diktierten.

An die Empfehlungen des Kartells hat sich nach Feststellungen des Bundeskartellamt der Großteil der Optiker 1:1 gehalten, so dass nicht nur beim Erstverkauf, sondern auch beim Zweitverkauf im Schadenfall kräftig kassiert wurde.

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Produktwarnungen - Montag, 14.06.2010 11:37

Löschdecken mit Verletzungsrisiken

Bei Kleinbränden sind Löschdecken in Haushalten und Gewerbe ein sinnvoller Schutz. Das Schnellwarnsystem der Europäischen Union (Rapex) meldet allerdings vermehrt Gefahren, die selbst von der Nutzung einer Löschdecke ausgehen können. Die Sicherheitsstandards der einschlägigen europäischen Norm EN 1869 scheinen einige Hersteller nicht zu erfüllen. Vor dem Kauf einer Löschdecke sollte man sich entsprechend informieren, damit einem im Brandfall ein Produkt zur Verfügung steht, das nicht selbst nach wenigen Sekunden in Brand gerät.

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Betrug - Mittwoch, 21.07.2010 23:22

33.654 "Blüten" im ersten Halbjahr 2010 beschlagnahmt

Der "falsche Fuffziger" ist die beliebteste Blüte in Europa. Danach kommt der 100-er und der 20 Euro-Schein. Das meiste Falschgeld wurde in diesem Jahr in Schleswig-Holstein sichergestellt.

Die Bundesbank hat im 1. Halbjahr 2010 gegenüber dem 2. Halbjahr 2009 rund 20 Prozent mehr Blüten sichergestellt. Der durch Falschgeld verursachte Schaden hat sich im gleichen Zeitraum von 1,6 auf 1,9 Millionen Euro erhöht.

Damit in Ihrer Geldbörse kein Falschgeld landet, sollten einige Tipps auch im Urlaub beachtet werden:

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Urteil der Woche - Dienstag, 07.09.2010 09:34

Trennschleifen, Sicherheitsvorschriften und Versicherungsschutz

Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat sich mit der Frage der groben Fahrlässigkeit auseinandergesetzt und bewertet, ob ein Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften von Berufsgenossenschaften ausreichen um den Versicherungsschutz zu gefährden, selbst wenn sie nicht polizeiliche und genau genommen auch nicht einmal behördliche, sondern nur körperschaftliche Sicherheitsvorschriften sind.

Das Trennschleifen in unmittelbarer Nähe zum gefüllten Benzintank und relativer Nähe zur Kraftstoffleitung, ohne den Benzintank zuvor entleert zu haben, Schutzbleche angebracht zu haben, oder die Kraftstoffleitung abgeklemmt zu haben, stellt auch in subjektiver Hinsicht einen besonders groben Sorgfaltsverstoß dar.

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