Urteil der Woche - Donnerstag, 16.07.2009 16:12

Die Richter betonten, dass Anwälte zwar im Hinblick auf alles, was ihnen in Ausübung ihres Berufs bekanntwerde, zur Verschwiegenheit berechtigt und verpflichtet sind. „Die Verschwiegenheitspflicht dient jedoch nicht den Interessen des Rechtsanwalts, sondern denen des Mandanten.“ Daraus folge, dass ein Rechtsanwalt nicht zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten berechtigt sei, die nicht zu seinen Kernaufgaben gehören und in denen der Mandant - wie im vorliegenden Fall - selbst einer Auskunftspflicht unterliege.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte dem Mann vorgeworfen, im Sommer 2007 auf einem von ihm geführten Konto größere Geldbeträge von mehreren „Zahlungsanweisern“ entgegengenommen und für Wertpapierkäufe verwendet zu haben. Daraufhin hatte die BaFin Auskunft über die Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts verlangt und mit einem Zwangsgeld von 50 000 Euro gedroht.
Die Behörde hatte den Verdacht, dass der Mann möglicherweise ohne Genehmigung erlaubnispflichtige Bankgeschäfte betreibt. Die Richter wiesen die Klage des Rechtsanwalts gegen die BaFin zurück, weil „er nicht zu seiner Tätigkeit als Rechtsberater oder Rechtsvertreter Auskunft geben sollte, sondern zu seiner Tätigkeit im Zusammenhang mit der Annahme von Geldern von Privatpersonen und der kaufmännischen Abwicklung der Geschäfte“ von Firmen.
Der Beruf des Rechtsanwalts bestehe aus der Beratung und Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten. „Reine Vermögensverwaltung, Anlageberatung und ähnliche Tätigkeiten fallen aber nicht unter die anwaltliche Berufsausübung.“ Daher könne sich der Kläger in diesen Dingen nicht auf seine Verschwiegenheitspflicht berufen. Auch eine treuhänderische Tätigkeit als solche stelle keine anwaltliche Berufstätigkeit dar, befanden die Richter. Da die BaFin Grund zur Annahme gehabt habe, dass der Anwalt Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen tätigte, habe der Kläger der Auskunfts- und Vorlagepflicht unterlegen.
Dem könne die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegengehalten werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ die Kammer die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht und die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu.
Bleibt das Urteil bestehen, so dürfte für die Abwicklung von dubiosen Transaktionen und Geldgeschäften der Weg zum Anwalt nun auch nicht mehr sicher sein. Die Stolpersteine werden offensichtlich größer und die Fallstricke dichter aneinandergereiht.
Tags: Crime Report, Geschäftsgeheimnisse, Rechtsanwälte zur Auskunft verpflichtet, Syndikat, Vorbeugung
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