Ratgeber & Recht - Sonntag, 01.08.2010 18:23

Flugnebenkosten wie z.B. Steuern, Flughafengebühr, Treibstoffzuschlag, Sicherheitsgebühr oder auch Zuschlag für die Beförderung von Gepäck, machen gerade bei Billigfliegern mittlerweile einen nicht unerheblichen Teil des Ticketpreises aus.
Flughafengebühr und personenbezogene Steuern müssen aber auf jeden Fall zurückerstattet werden, wenn der Flug nicht angetreten oder storniert wird. Diese Gelder sind nur an das Finanzamt durch die Fluggesellschaften abzuführen, wenn auch tatsächlich der Passagier befördert wurde, so die Aussage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen.
Die Airlines weisen aber bisher auf die Erstattungsfähigkeit bestimmter Kosten nicht explizit hin, so das die Beantragung der Rückerstattung auf eigenem Wege erfolgen muss und sich kompliziert und bürokratisch zeigen könnte. Die Verbraucherzentrale rät dazu, dies zweigleisig zu tun (E-Mail und Brief).
Folgende Angaben müssen im Schreiben enthalten sein:
- Name des Passagiers
- Flugnummer- Buchungsnummer
- Datum des Fluges
- Summe, die erstattet werden soll
- eigene Bankverbindung
Grundsätzlich sollte der Anspruchsteller hartnäckig bleiben und auch nach Ablauf der selbst gesetzten Frist sich erneut in Erinnerung bringen. Nicht selten soll es vorkommen, dass die Airlines auf den 1. Brief gar nicht reagieren oder ein umständliches Formularverfahren anstreben möchten, so die Verbraucherzentrale. Sollte man zu keiner Einigung gekommen sein, so hält die Verbraucherzentrale auch den gerichtlichen Weg für notwendig, da es bisher keine Präzedenzfälle gäbe.
Tags: Abzockfallen, Flugkosten, Hinweis, Konsumentenschutz, Kostenersatz, Kostenerstattung, Rabattretter, Rechtsschutz, Reisegepäck, Seriösität, Service, Stornierung, Transparenz, Verbraucherschutz, Verbraucherzentrale, Zahlungsmoral
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