Urteile - Montag, 20.09.2010 20:42

Wurde ein Produkt über einen Zeitraum von 10 Jahren problemlos ständig eingesetzt, kann dem Hersteller der Entlastungsbeweis gelingen, wonach die Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz ausgeschlossen ist. §1 Abs.1 des Produkthaftungsgesetzes verpflichtet den Hersteller eines Produkts zum Schadenersatz, wenn durch einen Fehler des Produkts ein Personen- oder Sachschaden verursacht worden ist.
Der Hersteller kann sich von dieser Haftung nach §§ 1 Abs.2 Nrn.2 und 4 aber frei zeichnen, wenn nach den Umständen davon auszugehen ist, dass das Produkt den schadenursächlichen Fehler noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte.
Im aktuellen Fall erkannte das Gericht für bewiesen an, dass angesichts der Nutzung der Überladebrücke seit 1999, mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass der am 02.02.2008 gebrochene Bolzen, der inzwischen verloren gegangen ist, erst nachträglich, etwa durch eine Überlastung der Anlage, defekt geworden ist.
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach § 823 Abs. 1, 2 BGB scheiden damit aus. Im Übrigen ist nach der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und dem Foto Bl. 45 GA ohnehin davon auszugehen, dass die Überladebrücke nachträglich verändert worden ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Überladebrücke über den gebrochenen Bolzen hinaus einen anderen Fehler, der der Beklagten zugerechnet werden könnte, aufgewiesen hat. Das vollständige Urteil können Sie über den folgenden Link einsehen:
www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2010/21_U_207_09beschluss20100126.html
Tags: ProdHG, Produkt-Mangel, Produktbeobachtung, Produktfehler, Produkthaftungsgesetz, Produkthaftungsrecht, Produktmangel, Produktqualität, Produktschutz, Produktsicherheit, Produsa, Urteil, Verletzung, Verletzungsgefahr
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