Urteile - Dienstag, 02.11.2010 00:00

Deshalb werden beim Verbringen von Kraftfahrzeugen in Staaten außerhalb der Europäischen Union an der sogenannten Schengen-Außengrenze nicht nur die Personal und Fahrzeugpapiere, sondern vor allem die Fahrzeugidentifikations-Nummern (FIN) kontrolliert. Es ist gerichtsbekannt, dass die Fahrer und Fahrzeugdaten nahezu lückenlos erfasst werden. Vor diesem Hintergrund erleichtert der vorgefundene Fahrzeugschein die Verwertung nur sehr bedingt.
Aber auch für den Fall, dass ein gestohlenes Fahrzeug innerhalb des Schengenraums veräußert werden soll, hilft allein ein im Auto hinterlassener Fahrzeugschein wenig.
Nach Ansicht des Gerichts ist es nämlich mehr als unwahrscheinlich, dass sich ein redlicher Kaufinteressent mit der Ausrede zufrieden gibt, dass ihm der für einen Verkauf gleichzeitig benötigte Fahrzeugbrief nicht ausgehändigt werden kann, weil er verlorengegangen ist.
Im gegenständlichen Fall hatte der Besitzer das Fahrzeug per Internet zum Verkauf angeboten.
Bereits eine Woche vor dem eigentlichen Diebstahls des PKW´s, fand ein versuchter Diebstahl statt. Dabei wurden zwar die Türschlösser und das Lenkradschloss beschädigt, aber die Funktionen waren uneingeschränkt vorhanden.
Aus diesem Grund maß der Versicherungsnehmer dieser Tat keine weitere Bedeutung bei und meldete dies auch nicht seinem Teilkaskoversicherer. Nach Ansicht des Gerichts hat sich der Kläger nicht grob fahrlässig verhalten, als er das Zündschloss nicht austauschen ließ. Das Schloss funktionierte nach den unwiderlegbaren Angaben des Klägers nämlich auch nach dem offenkundigen Diebstahlversuch einwandfrei. Obwohl es ein wenig lose war, rastete die Lenkradsperre noch normal ein. Es bestand daher keine Eile, dass Schloss reparieren zu lassen. Der Kläger hat den Diebstahl seines Fahrzeugs auch nicht dadurch grob fahrlässig herbeigeführt, indem er den Fahrzeugschein – von außen nicht sichtbar – im Handschuhfach des Wagens gelassen hat.
Denn ein derartiges Verhalten ist in der Regel für einen vorher gefassten Diebstahlsentschluss nicht ursächlich, so das Gericht.
Kritisch gesehen, lassen die Richter einen ganz anderen Aspekt, nämlich den der Prävention außen vor. Für Fahrzeuge die über keine sogenannte vissible VIN (Vehicle-Identifikation-Number) verfügen, ist die Beschaffung der Fahrzeugdaten über den Fahrzeugschein erleichtert.
Zudem erfährt der Täter weitere sensible Daten, wie Geburtsdatum und Anschrift. Wer also kein zusätzliches Risiko eingehen möchte, der sollte seine
Papiere, auch den KFZ-Schein lieber sicher deponieren und das Auto nicht als Tresor betrachten.
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