Versicherungen - Donnerstag, 04.11.2010 20:43
Hintergrund der Änderung ist der Bericht der Finacial Action Task Force - FATF vom Februar 2010, in dem Defizite im deutschen Rechtssystem bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung festgestellt wurde. Durch eine redaktionelle Modifizierung soll den Beanstandungen des FATF Rechnung getragen werden.
Folgende Änderungen werden angestrebt:
1. Interne Sicherungsmaßnahmen, § 80d neu VAG
Hier wird jetzt klarstellend geregelt, dass alle Transaktionen und Geschäfte, die ungewöhnlich oder auffällig sind, besonders zu untersuchen sind. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren.
Weiterhin ist der Aufgabenbereich des Geldwäschebeauftragten klarer definiert worden. Nunmehr muss die Geschäftsleitung des Versicherungsunternehmens dafür Sorge tragen, dass er einen ungehinderter Zugang zu sämtlichen Informationen, Daten, Aufzeichnungen und Systemen bekommt. Gleichzeitig sind ihm ausreichende Befugnisse zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuräumen (§80d Abs. 3 neu VAG).
Seine Bestellung und Entpflichtung ist der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Abschliessend wird festgelegt, dass die Aufsichtsbehörde die Anordnungsbefugnis erhält, um die Pflichten der internen Sicherungsmaßnahmen durchzusetzen (§ 80d Abs. 6 neu VAG).
2. Vereinfachte Sorgfaltspflichten, § 80e neu VAG Nach den FATF-Empfehlungen ist auch bei Vorliegen der Voraussetzungen für vereinfachte Sorgfaltspflichten sicherzustellen, dann wenn besondere Umstände gegeben sind, eine abweichende Risikobewertung vorgenommen wird. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, muss im Einzelfall mehr als nur eine vereinfachte Sorgfaltspflicht angewendet werden.
3. Verstärkte Sorgfaltspflichten, § 80g neu VAG
Die FATF hat im Februar 2010 eine Liste der nicht kooperierenden Ländern bzw. Ländern mit Defiziten in der Betrugsbekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung herausgegeben. Diese Liste soll aktualisiert und weiterentwickelt werden. Die BaFin erhält die Befugnis, verstärkte Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden mit Sitz in diesen Staaten anzuordnen und einer verstärkten Überwachung zu unterwerfen.
4. Abberufung von Geschäftsleitern, § 87 Abs. 6 Nr. 2 neu VAG
Das BaFin kann nach dem neuen Gesetz die Abberufung von Geschäftsleitern auch dann verlangen, wenn sie gegen Bestimmungen des Geldwäschegesetzes verstoßen haben.
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