Gefahren im Internet - Montag, 03.08.2009 11:55

Die Klägerin hatte sich zunächst mit Verweis auf das Fernmeldegeheimnis dagegen gewehrt, die E-Mails seiner Mitarbeiter vorzulegen. Das Unternehmen begründete die Verweigerung damit, dass es als Anbieter von Telekommunikationsdiensten für seine Beschäftigten tätig geworden sei, weil es diesen gestattet sei, das betriebliche E-Mailsystem auch für private Zwecke zu nutzen. Die Herausgabe wäre nach Artikel 10 des Grundgesetzes (Fernmeldegeheimnis) in Verbindung mit § 88 des Telekommunikationsgesetzes einschlägig, so dass ein Verstoß hiergegen vorläge, wenn das Unternehmen auf die E-Mail-Accounts seiner Mitarbeiter zugegriffen hätte. Das Verwaltungsgericht Frankfurt hat die Klage mit folgender Begründung abgewiesen: Selbst wenn das Fernmeldegeheimnis zu beachten wäre, fielen die E-Mails, welche die BaFin angefordert hatte, nicht mehr unter seinen Schutz. Der Schutz endet, sobald die Nachricht beim Empfänger angekommen sei. Auf die abgespeicherten E-Mails erstrecke sich der Schutz somit nicht mehr. Im vorliegenden Fall ging es um die Herausgabe von E-Mails aus den Jahren 2005 und 2006. Diese Auffassung bestätigte der Hessische Verwaltungsgerichtshof und lehnte den Antrag des Unternehmens auf Zulassung der Berufung ab.
Tags: Crime, Emailsicherheit, Geschäftsgeheimnisse, Herausgabe, Identitätsfälschung, Konsumentenschutz, Produktsicherheit
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