Auto & Verkehr - Donnerstag, 25.11.2010 09:12

Die Richter führten hierzu folgendes aus:
Wurde eine Verkehrsordnungswidrigkeit durch ein Kraftfahrzeug begangen, das mit einem Fahrtschreiber ausgerüstet sei, könnten sich die polizeilichen Ermittlungen auf die Vorlage des Schaublatts konzentrieren; zu einer Nichtaufklärbarkeit könne es daher nicht kommen.
Die Ermittlung des Fahrzeugführers sei über die Einsichtnahme in das Schaublatt zumutbar. Die Anordnung eines Fahrtenbuchs sei daher erst dann zulässig, wenn Umstände vorlägen, die es trotz Ausrüstung mit einem Fahrtschreiber verhindert hätten, den betreffenden Fahrzeugführer zu ermitteln.
Hat der Fahrzeughalter mehrere Kraftfahrzeuge, so kann die Fahrtenbuchauflage auch auf sämtliche Kraftfahrzeuge erstreckt werden; dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn auch bei diesen einschlägige Zuwiderhandlungen zu befürchten sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.11.2005, DAR 2006, 167 m. w. N. im Hinblick auf Kraftfahrzeuge, die nicht für einen Einsatz im Außendienst geeignet waren).
Eine solche Anordnung bedarf wegen ihrer Auswirkungen auf den Fahrzeughalter einer sorgfältigen Verhältnismäßigkeitsprüfung.
Dabei ist neben der Einschätzung, ob auch mit den von der Fahrtenbuchauflage erfassten Kraftfahrzeugen künftig mit entsprechenden Verkehrsverstößen gerechnet werden kann, zugleich die Prüfung erforderlich, ob die Umstände, die bei der Anlasstat dazu geführt hatten, dass der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden konnte, für alle von der Fahrtenbuchauflage erfassten Kraftfahrzeuge des Fahrzeughalters gelten.
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Tags: Handel unter fremden Namen, Identitätsfälschung, Identitätsschwindel, Urteil, Urteile
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