Urteil der Woche - Montag, 03.08.2009 17:56

Die Rechnung der Videoüberwachungsfirma mit satten 240 Euro muss die Beklagte nicht zahlen. Ein Vertragsverhältnis zwischen der geschädigten Tankstelle bestand nicht, da selbst nicht getankt wurde und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen im Auftrag ohne Bezahlung wegzufahren. Ebenso scheiterte die Videoüberwachungsfirma mit dem Antrag auf eine Auskunftspflicht zur Offenlegung des Bekannten. Das Gericht führte dazu aus, dass allein die Tatsache des Informationsbesitzes auf Seiten der Beklagten hierfür nicht ausreiche. Selbst wenn die Information für andere bedeutsam sind
Tags: Auskunftspflicht, Betrug, Herausgabe, Videoüberwachung
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