Urteile - Mittwoch, 08.12.2010 23:42

Der Nachweis der äußeren Umstände eines Einbruchdiebstahls ist durch die Einbindung eines entsprechenden Sachverständigen zu führen, jedoch lediglich dann, wenn jede andere Möglichkeit als die eines Einbruchs ausscheidet. Diese Voraussetzungen sind dann nicht gegeben, wenn auch denkbar ist, das die Tür mittels eines Original- oder eines Nachschlüssels geöffnet wurde oder dass sie schlicht und einfach unverschlossen war.
Sachversicherungen werden immer wieder mit der Frage der Nachweispflichten bei einem Einbruchdiebstahl konfrontiert. Versicherungskunden sind gut beraten, wenn sie vor einer gerichtlichen Auseinandersetzung die kriminaltechnischen
Ergebnisse überprüfen. Noch besser ist direkt nach dem Einbruchdiebstahl eine dezidierte Spurensicherung zu betreiben. Hilfreich ist z.B. die Dokumentation der Verschlussstellung, der Beschädigung oder vom Täter hinterlassener Spuren (DNA).
Werden bei der kriminaltechnischen Untersuchung der Polizei schon Zweifel an der Verschlussituation und des Nachweises geäußert, so ist der Versicherungsnehmer gefordert, damit eventuelle Plausibilitätsdefizite nicht zu seinen Lasten ausfallen. Das alleinige Vertrauen, dass die Polizei die fehlenden Beweise und Spurenbilder schon für den Versicherer belegen wird, kann wie im vorliegenden Fall schief gehen. Insoweit ist Vertrauen gut, aber Kontrolle besser und zielgerichtete Beratung gefragt.
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