Urteile - Donnerstag, 16.12.2010 09:13

Im gegenständlichen Verfahren des Landesgerichts Münster (AZ: 01 S 8/09) wurde der Kläger schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt und seine nahezu fünf Jahre alte Brille vollständig zerstört.
Der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers wollte in der Schadenregulierung lediglich 300,00 Euro der Neuanschaffung der vergleichbaren zerstörten Brille in Höhe von rund 720,00 Euro übernehmen.
Mit dieser Entscheidung gab sich der Geschädigte aber nicht zufrieden, denn erst kurz vor dem Unfall hatte er seine Augen durch einen Arzt überprüfen lassen und es lag keine Veränderung seiner Sehstärke vor, so dass er ohne weiteres seine Brille hätte noch weitertragen können.
Das Gericht stimmte dem Geschädigten/Kläger zu. Grundsätzlich kann ein Versicherer bei Zerstörung von Gegenständen, die einer Abnutzung unterliegen, einen Abzug "neu für alt" vornehmen.
Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht ausnahmslos. Für eine Brille gibt es keinen Gebrauchtmarkt.
Der von einem Schädiger zu ersetzende Wiederbeschaffungswert entspricht folglich dem Neupreis einer gleichwertigen Brille. Das Gericht vertrat die Meinung, dass bei Brillen der Abzug nur dann möglich wäre, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Gebrauchswert der alten Brille für den Geschädigten schon zum Schadenzeitpunkt reduziert war. Dies trifft z.B. zu, wenn bekannt ist, dass die Sehstärke bereits verändert ist oder aber eine nutzungsbedingte Vorschädigung bereits vorlag. Im gegenständlichen Fall muss der Haftpflichtversicherer des Schädiger die Gesamtkosten für die Ersatzbrille bezahlen.
Tags: Altschäden, Autoversicherungen, Brillenschäden, Haftpflichtversicherung, Schadenersatz, Schadenfälle, Unfall, unmittelbare Einwirkung, Urteil, Urteile, Versicherung
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