Urteile - Sonntag, 30.01.2011 20:16
Der Mieter kann im Rahmen seiner privaten Haftpflichtversicherung, dieses „Schlüsselverlust-Risiko“ mit einem Prämienzuschlag mitversichern, zumeist gibt es aber Höchstgrenzen und auch eine Selbstbeteiligung pro Schadenfall ist hier nicht unüblich. Der Versicherte wird sicherlich auch Restkosten alleine zu tragen haben. Im Rahmen einer betrieblichen Haftpflichtversicherung können auch mittels Klausel, die gewerblichen Schlüssel versichert werden.
Diverse (auch gegensätzliche) Gerichtsentscheide gibt es bereits zum Schlüsselverlust:
AG Schwalbach AZ 3 C 563/96 - Kann der Mieter beim Auszug aus der Wohnung nicht alle Schlüssel zurückgeben, muss er dem Vermieter Schadenersatz leisten. Wenn der fehlende Schlüssel auch für eine Schließanlage des Wohngebäudes gilt, muss der Mieter nur dann Schadenersatz für alle auszuwechselnden Schlösser leisten, wenn er vom Vermieter ausdrücklich auf diesen Umfang der Haftung und die damit verbundenen hohen Kosten hingewiesen wurde.
LG Mannheim AZ 4 S 30/76 - Gibt der Mieter bei Rückgabe der Mietwohnung nicht alle Schlüssel zurück, kann der Vermieter auf Kosten des Mieters neue Schlösser einbauen lassen. Wurde der Schlüssel nicht verloren, sondern ist nur zerbrochen, was der Mieter beweisen kann, ist kein neues Schloss fällig.
LG Hamburg AZ 316 S 55/98 - Verliert der Mieter einen Haustürschlüssel, der nur zur Haustür passt, muss er keinen Schadenersatz leisten für den Einbau eines neuen Haustürschlosses. Auch nicht, wenn im Mietvertrag steht: "Der Vermieter kann auf Kosten des Mieters ein Austauschschloss anbringen."
AG Hamburg AZ 47 C 178/99 - Werden dem Mieter trotz Sorgfalt die Hausschlüssel gestohlen, kann der Vermieter nicht auf Kosten des Mieters neue Schlösser einbauen lassen. Fall: Der Mieter war Schuhe einkaufen und hatte den Rucksack vorsorglich an einem Stuhlbein festgebunden. Trotzdem wurden Portemonnaie und Schlüssel gestohlen. Der vom Mieter informierte Vermieter ließ das Haustürschloss auswechseln und verlangte vom Mieter Ersatz der Kosten. Das Gericht lehnte die Forderung ab mit der Begründung, der Mieter habe die notwendige Sorgfalt walten lassen und brauche deshalb nicht haften.
LG Berlin AZ 64 S 551/99 - Eine Formularklausel im Mietvertrag, die den Vermieter berechtigt, die gesamte Schließanlage auf Kosten des Mieters auszuwechseln, wenn der Mieter die Schlüssel verloren hat, ist unwirksam. Ein Ersatz der Kosten kann nur dann verlangt werden, wenn durch den Schlüsselverlust eine Gefahr für Haus und Mieter besteht. Fall: Der Mieter hatte die Schlüssel vor mindestens acht Jahren verloren. Dennoch kam es nie zu einem Missbrauch durch die verlorenen Schlüssel, so dass auch für die Zukunft kein Missbrauch zu befürchten ist.
Auch das jetzt erst bekannt gewordene Urteil des AG Ahrensburg AZ 47 C 1171/09 befasste sich mit diesem Thema. Im gegenständlichen Fall wurde der im Mieter im Krankenhaus bestohlen. Sein Schlüsselbund und die Papiere befanden sich im Wertfach des Zimmerschranks. Der Vermieter ließ aber vorsorglich die gesamte Schließanlage ausbauen, nachdem der Mieter um einen neuen Schlüssel bat. Er war der Meinung, der Mieter hätte fahrlässig gehandelt und legte dem Mieter die Rechnung der Schloßänderungskosten zur Begleichung vor. Da man sich nicht einigen konnte, kam es zum Gerichtsstreit. Das Gericht lehnte die Klage des Vermieters mit der Begründung ab, dass der Mieter alles erdenkliche zur sicheren Verwahrung der Schlüssel im Krankenhaus unternommen hat. es kann ihm nicht zugemutet werden, dass stabil aussehende Wertfach im Zimmerschrank auf Einbruchsicherheit zu untersuchen. Vielmehr könne ein Mieter nur zum Schadenersatz verpflichtet werden, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt. Dies ist aber in diesem Fall nicht gegeben.
Tags: Schadenaufwand, Schadenersatz, Schadenersatzforderungen, Urteile, Versicherungsschutz, Versicherungssumme, Vorbeugung
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