Urteile - Montag, 31.01.2011 11:17

Der gegnerische Kraftfahrtversicherer erklärte sich bereit, alle unfallbedingten Kosten des Rechtsanwaltes auch zu übernehmen, nicht jedoch die Rechnung des Anwaltes für die Einholung der Deckungsschutzzusage. Das Gericht stimmte dem Versicherer zu. Die Kosten für die Einholung der Deckungsschutzzusage seien mit der dem Rechtsanwalt vergüteten Geschäftsgebühr bereits abgegolten.
Im Übrigen wiesen die Richter darauf hin, dass ein Versicherungsnehmer selbst die Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers völlig komplikationslos und formlos einholen kann.
Grundsätzlich sollte ein Anwalt seinen Mandanten ausdrücklich darauf hinweisen, dass mögliche Kosten ggfs. nicht von den Versicherern übernommen werden und vielleicht Restkosten direkt von ihm zu begleichen sind.
Dieses Aufklärungsgespräch sollte im Vorfeld sehr gewissenhaft vom Rechtsanwalt mit seinem Mandanten geführt werden - auch die Wirtschaftlichkeit (z.B. kostenauslösende Schriftsätze mit ungewissem Ausgang) sollten besprochen werden.
Ein Geschädigter sollte vorher prüfen, ob er möglicherweise auch eine vertraglich festgelegte Selbstbeteiligung tragen muss.
Tags: Beratung, Beratungspflichten, Beratungsverschulden, Schadenanzeige, Schadenaufwand, Schadenbelastung, Schadenersatz, Schadenersatzforderungen, Schadenfälle, Urteil, Urteile, Urteile zu Versicherungen
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