- Donnerstag, 10.02.2011 09:50

Tatsächlich dauerte es nur 18 Tage und der Sohn des Versicherungsnehmers zeigte den Diebstahl des Fahrzeuges an.
Die konkreten Fragen nach reparierten oder nicht reparierten Vorschäden vor dem Diebstahl verneinte der Kläger in den Fragebogen der Polizei und Versicherung. Vor diesem Hintergrund hatten die Richter des LG und OLG die Weigerung der Versicherung, für den behaupteten Diebstahl aufzukommen, zu bewerten, zumal die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen zu keinem ausreichenden Ergebnis führten.
In der Urteilsbegründung des Landgerichts Coburg (LG Coburg, Urt. v. 10.08.2010 - 23 O 826/09) und dem bestätigenden Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG, 15.10.2010, veröffentlicht 14.01.2011 - 1 U 89/10) stellten die Richter klar, dass die Versicherung nicht den vollen Beweis des vorgetäuschten Diebstahl erbringen muss, sondern im Zweifel auch für den Versicherer zu entscheiden ist, wenn eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Vortäuschung bestehe.
Neben dem Schreiben des Hinweisgebers hatten die Richter erhebliche Zweifel an der Redlichkeit des Klägers. In der Beweisaufnahme wurde festgestellt, dass entgegen der Behauptungen des Klägers und von ihm benannter Zeugen mehrere Werkstattaufenthalte nach dem Kauf mit umfangreichen Reparaturen erforderlich waren, obwohl beteuert wurde, dass es ein keine nennenswerten Schwierigkeiten mit dem Fahrzeug gegeben habe.
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