Urteil der Woche - Dienstag, 11.08.2009 10:12

In dem Prozess konnte der Kaskoversicherer durch Einholung eines analytischen Gutachtens belegen, dass der geschilderte Unfallablauf nicht mit den Beschädigungen am Fahrzeug in Einklang zu bringen ist. Die Spuren sollten von einem Crash mit einem Pfeiler in der Tiefgarage herrühren.
Nach der Besichtigung und Konfrontation mit der Ablehnung des Kaskoversicherers räumte der Kläger ein, dass sich der Unfall an einer anderen Stelle ereignet hat. Die Selbsterkenntnis und späte Korrektur rettete den Kaskoversicherten nicht.
Wer bei einer Schadensmeldung vorsätzlich unrichtige Angaben macht, der verliert seinen Versicherungsschutz nach Ansicht des OLG endgültig. Der Kaskoversicherer kann nach Feststellung der bewusst falschen Angaben auch nicht mehr dazu gezwungen werden sich mit dem korrigierten Sachverhalt zu beschäftigen.
Auch dann nicht, wenn dieser denn der neue Sachverhalt nun der Wahrheit entspricht. Versicherungskunden müssen von vorne herein wahrheitsgemäße Angaben in der Schadenmeldung liefern.
Tags: analytische Gutachten, Crime, Falschangaben, Kaskoversicherung, Schadenmeldung, unwahre Angaben, Versicherungsbetrug, Versicherungsmissbrauch, vorsätzlich falsche Angaben
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