Urteil der Woche - Dienstag, 11.08.2009 18:03

In dem am 15.04.2009 entschiedenen Fall (Aktenzeichen 22 O 71/08) musste das Landgericht von vorsätzlichen Falschangaben ausgehen. Nicht nur der Kaufpreis für das im Juli 2007 erworbene Fahrzeug stieg merklich an, sondern gleichzeitig verjüngte sich der Tachostand.
In der Schadenmeldung fehlten dann auch die aufrichtigen Angaben zum Kaufpreis mit 33.000 und einem Kilometerstand von 181.500. Der Versicherungsnehmer präsentierte seinem Kaskoversicherer einen Kaufpreis von 36.000 und eine Laufleistung von fast 59.500.
Auch die genaue Beantwortung der Fragen nach früheren Schadenereignissen wurde wahrheitswidrig mit „Nein“ beantwortet, so dass das Landgericht aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens die Interessen des Versicherers gefährdet sah. Das Landgericht war davon überzeugt, dass der Kläger mit Vorsatz gehandelt hat und wies die Klage vollends ab.
Tags: berechtigte Interessen der Versicherers, Crime, Falschangaben der Laufleistung, Hinweis- und Informationssysteme, Kostenersatz, Urteile, Versicherungsbetrug, Versicherungsmissbrauch, vorsätzlich falsche Angaben
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