Betrug - Montag, 17.08.2009 05:20

Aufgrund großzügig gewährter Rabatte hätte damals für den Käufer von vornherein klar sein müssen, dass das bestellte Auto länger auf Halde gestanden habe.
Schließlich würde für den Weiterverkauf nicht das Baujahr, sondern die Erstzulassung das entscheidende Kriterium sein.
Das sieht das Oberlandesgericht Koblenz in einem seiner jüngsten Urteile ganz anders.
Nach Mitteilung des OLG darf ein Auto das älter als zwölf Monate ist, nicht mehr als Neuwagen bezeichnet werden (Aktenzeichen: 6 U 574/08).
Rechtlich betrachtet sei das Fahrzeug gar nicht mehr fabrikneu. In diesem Verfahren hatte die Klägerin ein Neufahrzeug mit Tageszulassung im Jahr 2006 erworben. Erst später offenbarte sich, dass das Fahrzeug schon Februar im 2004 hergestellt und zum Kaufzeitpunkt so vom Hersteller schon nicht mehr gebaut wurde.
Weitere Urteile:
Liegt zwischen dem Baujahr und der Erstzulassung eines Kraftfahrzeugs eine Zeitspanne von zweieinhalb Jahren, darf der Verkäufer es nicht bei der Nennung des Datums der Erstzulassung belassen, sondern muss auch ohne ausdrückliche Nachfrage über das tatsächliche Alter des Fahrzeugs informieren. OLG Oldenburg, Urteil vom 28. Oktober 2005 - 6 U 155/05
Tags: Modellwechsel, Rechtsprechung, Risiken, Tageszulassung, Urteile, Vorgängermodell, Zulassung alter Neuwagen
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