Urteil der Woche - Mittwoch, 02.09.2009 16:48

Makler fälscht Unterschrift des Kunden

Karlsruhe

Die Sicherheitsverantwortung für die richtige Aufbewahrung eines Versicherungsscheines trägt der Versicherte. Kommt es zu einer Kündigung und Vorlage des Versicherungsscheines mit den vermeintlichen Unterschriften des Kunden, so kann der Versicherer darauf vertrauen und die Auszahlung an einen Dritten mit befreiender Wirkung verfügen, so der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 20.05.2009. Das gilt auch dann, wenn der eigene Makler die Unterschriften gefälscht hat und die Zahlung auf ein Konto einer Mittelsperson verfügte.

In dem Urteil des BGH wird ausgeführt, dass es allein dem Versicherungsnehmer obliegt den Versicherungsschein sicher zu verwahren.

Die Überlassung bzw. nicht Einforderung zur Herausgabe des Versicherungsscheines beim Makler hatte im vorliegenden Fall den Betrug begünstigt, so dass der Rückkaufswert ohne Kenntnis des Versicherten ausgezahlt wurde (Aktenzeichen: IV ZR 16/08).

Der BGH sieht hierin keine Überdehnung des Schuldnerschutzes, wenn der Versicherte –freiwillig oder unfreiwillig- die Kontrolle über den Versicherungsschein aufgegeben hat und ihn in der Hand eines Dritten lässt.

Offengelassen hat der BGH die Frage zu einer Haftung des Versicherungs-unternehmens, wenn dieses z.B. aus einer Datenbankdokumentation, vorliegenden Beschwerden, Pfändungen, Wirtschaftsauskünften oder sonstigen Unterlagen hätte schließen müssen, dass eine für Finanzgeschäfte charak-terliche Ungeeignetheit vorliegt und der Konsumentenschutz durch Nachfrage der Vorrang einzuräumen gewesen wäre.

Im konkreten Fall gab es keine Hinweise, so dass das Versicherungs-unternehmen korrekt gehandelt hat. Natürlich bleibt der Haftungsanspruch gegen Makler bestehen.

Dieser sitzt aber wegen anderer Betrügereien in Haft und ob dort jemals etwas zu holen ist, bleibt unklar. Sicherer ist, dass die Versicherten den Hinweis des BGH beherzigen und die Versicherungsscheine hüten sollten wie eine Goldrücklage die auch nach Jahren noch ihren Wert hat.

Anmerkung der Redaktion:

Die Abtretung von Lebensversicherungen und die Übergabe an Kreditinstitute zur Absicherung einer Finanzierung gehören zum Tagesgeschäft. Mit dem Urteil wird deutlich, dass Finanzinstitute besonders gefordert sind bezüglich der sicheren Aufbewahrung der bei ihnen in Obhut befindlichen Versicherungsscheine.

Problem: einfacher Postversand

Ein besonderes Risiko sieht Crimereport im offenen Versand der Versicherungsscheine. Kreditinstitute, Versicherungen und auch ihre Kunden verschicken die Urkunden überwiegend mit der einfachen Post. Die Institute und auch die Kunden können in diesen Fällen weder den Eingang nachweisen noch ausschließen, dass Dritte sich Zugang verschafften.

Wird der Versicherungsschein geklont, dann fehlt nicht mehr viel für die Einlösung, wie der Fall des BGH durch Fälschung der Unterschriften gezeigt hat.

Es empfiehlt sich die persönliche Übergabe, welche dann auch quittiert werden kann.

Literaturhinweis:

Wir empfehlen dem Versicherungsmakler das neue Standardwerk „Recht und Praxis des Versicherungsmaklers“. Unter rechtspraktischen Gesichtspunkten werden alle rechtlichen Entwicklungen zur Organisation, Dokumentation und Haftungsprophylaxe angesprochen.Das Fachbuch ist im Verlag Versicherungswirtschaft erschienen.

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Betrug - Mittwoch, 21.07.2010 23:22

33.654 "Blüten" im ersten Halbjahr 2010 beschlagnahmt

Der "falsche Fuffziger" ist die beliebteste Blüte in Europa. Danach kommt der 100-er und der 20 Euro-Schein. Das meiste Falschgeld wurde in diesem Jahr in Schleswig-Holstein sichergestellt.

Die Bundesbank hat im 1. Halbjahr 2010 gegenüber dem 2. Halbjahr 2009 rund 20 Prozent mehr Blüten sichergestellt. Der durch Falschgeld verursachte Schaden hat sich im gleichen Zeitraum von 1,6 auf 1,9 Millionen Euro erhöht.

Damit in Ihrer Geldbörse kein Falschgeld landet, sollten einige Tipps auch im Urlaub beachtet werden:

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Urteil der Woche - Sonntag, 30.05.2010 22:30

Steuersünder - Strafbefreiende Selbstanzeige nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit

Mit dem Beschluss in der Strafsache -1 StR 577/09- vom 20.05.2010 hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an die Selbstanzeige bei Steuervergehen erheblich verschärft. Eine strafbefreiende Selbstanzeige ist nur bei Rückkehr zur Steuerehrlichkeit möglich. Werden bei der Selbstanzeige frühere Taten verschwiegen und nur diejenigen Taten offenbart, deren Aufdeckung durch den Fiskus befürchtet werden, dann scheidet eine Strafbefreiung auch aus, wenn die Steuerhinterziehung entdeckt ist.

Das Landgericht München II hatte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung und Betruges in mehreren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.

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Produktwarnungen - Montag, 14.06.2010 11:37

Löschdecken mit Verletzungsrisiken

Bei Kleinbränden sind Löschdecken in Haushalten und Gewerbe ein sinnvoller Schutz. Das Schnellwarnsystem der Europäischen Union (Rapex) meldet allerdings vermehrt Gefahren, die selbst von der Nutzung einer Löschdecke ausgehen können. Die Sicherheitsstandards der einschlägigen europäischen Norm EN 1869 scheinen einige Hersteller nicht zu erfüllen. Vor dem Kauf einer Löschdecke sollte man sich entsprechend informieren, damit einem im Brandfall ein Produkt zur Verfügung steht, das nicht selbst nach wenigen Sekunden in Brand gerät.

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Crimereport ist ein Nachrichtenportal. Das Kriminal-Magazin stellt aktuelle Informationen für die Versicherungs- und Sicherheitsbranche zur Verfügung. Als Ratgeber- und Themenportal im Bereich der Finanzwirtschaft werden umfassende Analysen, Meinungen und kompakte Themenschwerpunkte mit Hintergrundinformationen zur Verfügung gestellt, die auch für Verbraucher von großem Nutzen sind. Mit seinen Inhalten, Tools und Services orientiert sich Crimereport an den Bedürfnissen der User. Über aktuelle Risiken wird aufgeklärt. Mit dem Datenbanksystem des Nachrichtenportals liefert Crimereport einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung über die Versicherungskriminalität und damit in Zusammenhang stehender Delikte. Verbraucher werden sensibilisiert. In den Kernthemen werden weitere Informationen zur Verfügung gestellt. Der Inhaber war sechs Jahre Leiter der Abteilung Kriminalitäts- und Geldwäschebekämpfung im Gesamtverband d. dt. Versicherungswirtschaft. Zuvor war er 20 Jahre in der Versicherungsbranche in verschiedenen Führungsaufgaben mit Themen der Schadenabwicklung, Betrugsabwehr und des Risikomanagement befasst. Auf die Erfahrung aus über 3.200 Gerichtsverfahren kann zurückgegriffen werden. Den Kunden werden weitere Services zur Verfügung gestellt. Mit einer Mediathek, dem Archiv, der indivduellen Recherche, dem Expertenbranchenbuch und einem Kriminalmagazin werden weitere Hilfestellungen angeboten.

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