Versicherungsbarometer - Montag, 07.09.2009 12:36

Die letzte Einschätzung zum Wegfall der Schadenminderungspflicht und des Solidarprinzip scheint kurzsichtig. Natürlich hat die Schadenhöhe auch Auswirkungen auf die Möglichkeit der Rückerstattung zum Erhalt des Schadenfreiheitsrabattes und der Prämienentwicklung.
Auch wenn eine Stellungnahme aus der Versicherungswirtschaft noch nicht vorliegt, so lässt sich aus den Zahlen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV e.V.) schließen, dass nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen europäischen Ländern die steigende Anzahl der Schadenfälle mit Dumpingpreisen bei den Kfz-Prämien nicht zu bewältigen sind.
Grundsätzlich partizipieren alle Verbraucher an günstigen Preisen, zumal die meisten statistisch gesehen alle 12 Jahre oder bei 160.000 KM das Schicksal trifft an einem Unfall beteiligt zu sein. Bei den 9,03 Millionen regulierten Kfz-Schäden kann auch nicht alles falsch gewesen sein, weil weder die Prozess- bzw. Beschwerdestatistiken (BaFIN/Ombudsmann) hierzu steigende Zahlen vermelden.
Der Berichterstattung der Stiftung Warentest und den hierauf aufbauenden Nachberichten ist Crimereport nachgegangen:
Fall 1: Restwert
Im Fall der HUK-Coburg erleidet ein Ford Fiesta nach elf Jahren Zulassung einen sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden. Der gutachterlich festgestellte Wiederbeschaffungswert wird unstreitig von den Parteien mit 2.900 Euro anerkannt. Nur bei der Frage des verbliebenen Restwertes werden unterschiedliche Positionen bezogen. Für den Fall war dies aber überhaupt nicht entscheidend. Fakt ist, dass die 63-jährige Fiesta-Fahrerin sich zur Reparatur entschieden hat, so dass der Restwert hinten anstehen kann. Maßgebend ist hier die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Wäre keine Reparatur erfolgt, so wäre ein erhöhter Restwert, wenn er denn direkt gezahlt wird, auch kein Nachteil, wie eine Vergleichsrechnung belegt. In unserem Fall würde die Geschädigte auf jeden Fall in der Summe den Wiederbeschaffungswert laut Gutachten erhalten. Unterbreitet der Versicherer ein verbindliches Angebot eines seriösen Restwerthändlers der das Fahrzeug abholt und den Restwert zahlt, dann hat der Geschädigte sogar mehr in der Hand als die fiktive Berechnung des vom Gutachter geschätzten Restwertes.
Fall 2: Mietwagenanspruch
Die Tücke scheint auch hier im Detail zu stecken bzw. die zitierten Entscheidungen beinhalten einen besonderen Einzelfall. Für den Verbraucher ist das eine schwierige Situation, insbesondere in der Abwägung einerseits sich solidarisch zu verhalten, damit die Kosten nicht explodieren und andererseits seinen objektiv berechtigten Schadenersatz zu erhalten, ohne als verlängerter Arm anderer Interessenlager zu dienen.
Crimereport hat sich alle in der Berichterstattung zitierten Urteile angesehen. Es sind ausnahmslos Einzelfallentscheidungen mit ungewöhnlichen Konstellationen. Im Fall des OLG Düsseldorf (I-1 U 52/07) ging es nicht um einen PKW sondern um ein Kraftrad, welches trotz aller Bemühungen des Geschädigten durch unvorhersehbare Ersatzteillieferschwierigkeiten (Zulieferung eines neuen Hauptrahmens) monatelang nicht repariert werden konnte. Es ging hier also nicht um die Frage, ob der Versicherer sich nicht gerührt hat, sondern ob auch in diesem Fall der Schädiger hierfür einstehen muss.
Grundsätzlich treffe auch das Unfallopfer eine „Schadensminderungspflicht“, es seien jedoch immer auch die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, so dass auch hier der Schadenersatz zuzusprechen war.
So war es dann auch in der Entscheidung des Landgerichtes Schweinfurt (23 O 313/08). Eine Geschäftsfrau konnte unter Beweis stellen, dass sie in ihrem konkreten Fall keine erhöhten Anforderungen gestellt werden konnten zur Einholung von Vergleichsangeboten.
Für den Verbraucher gibt es viele Tipps, die aber eher die Ausnahme anstatt die Regel kommentieren.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 14. Oktober 2008 (Aktenzeichen VI ZR 210/07) deshalb auch erklärt, dass es nicht ausreicht, Einblick in Preis- und Vergleichslisten des Autovermieters zu nehmen. Das entbindet die Geschädigten nicht von der Verpflichtung zur Einholung von Vergleichsangeboten anderer Anbieter. Hiernach gilt, dass der Geschädigte verpflichtet ist, zumindest ein oder zwei Konkurrenzangebote für „Normal-Tarife“ einzuholen. Auch der Einblick in die so genannte Schwackeliste reicht auf keinen Fall. Der vom Vermieter vorgelegte Preis ist gegebenenfalls kein solches konkretes Angebot. Nach Ansicht des BGH spreche die Lebenserfahrung dafür, dass der Vermieter potenzielle Kunden nicht auf günstigere Konkurrenzangebote hinweist.
Fazit:
Die Ergebnisse der Stiftung Warentest und der weiteren Berichterstattung basieren auf gut 10 Rechtsfällen der letzten Jahre, die zugegebenermaßen unterschiedliche Rechtspositionen aufzeigen, aber doch nicht darüber hinweg täuschen können, dass sie für die Aussage groß angelegter Knausrigkeit oder sogar des Betruges im Schadenfall, wenig repräsentativ sind.
So fallen dann auch die Internetkommentare von Bürgern aus, wonach die „Betrüger“ ggf. auf beiden Seiten sitzen. Hier die Autofahrer, da die helfenden Dritten die am Schaden verdienen und da die Versicherer.
Letztendlich sind die Versicherer gut beraten, dem Verbraucher als strategisches Handlungsfeld eine qualitativ und quantitativ hochwertige Schadenregulierung zu stellen. Die geringen Prozess- und Beschwerdezahlen sprechen dafür, dass es den Versicherern im Kfz-Sektor weitgehend gelungen ist ein aktives und attraktives Schadenmanagement aufzubauen.
Dass der Versicherungskunde und Anspruchsteller in seinem Kasko- oder dem Haftpflichtversicherer auch einen fairen Problemlöser sieht, zeigen die Erfolge im Glasbruch- und Werkstattmanagement.
Wenn beide Seiten, Kunden und Versicherer aus der Kooperation einen Mehrwert für weiterhin günstige Versicherungsprämien generieren, dann sind wir weit entfernt von dem Weg zu einer Gesellschaft voller Versicherter, die unbekümmert Haftungsfälle verursacht, die von der Allgemeinheit letztendlich durch Beitragserhöhungen getragen werden müssten.
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Crimereport ist ein Nachrichtenportal. Das Kriminal-Magazin stellt aktuelle Informationen für die Versicherungs- und Sicherheitsbranche zur Verfügung. Als Ratgeber- und Themenportal im Bereich der Finanzwirtschaft werden umfassende Analysen, Meinungen und kompakte Themenschwerpunkte mit Hintergrundinformationen zur Verfügung gestellt, die auch für Verbraucher von großem Nutzen sind. Mit seinen Inhalten, Tools und Services orientiert sich Crimereport an den Bedürfnissen der User. Über aktuelle Risiken wird aufgeklärt. Mit dem Datenbanksystem des Nachrichtenportals liefert Crimereport einen wichtigen Beitrag zur Aufklärung über die Versicherungskriminalität und damit in Zusammenhang stehender Delikte. Verbraucher werden sensibilisiert. In den Kernthemen werden weitere Informationen zur Verfügung gestellt. Der Inhaber war sechs Jahre Leiter der Abteilung Kriminalitäts- und Geldwäschebekämpfung im Gesamtverband d. dt. Versicherungswirtschaft. Zuvor war er 20 Jahre in der Versicherungsbranche in verschiedenen Führungsaufgaben mit Themen der Schadenabwicklung, Betrugsabwehr und des Risikomanagement befasst. Auf die Erfahrung aus über 3.200 Gerichtsverfahren kann zurückgegriffen werden. Den Kunden werden weitere Services zur Verfügung gestellt. Mit einer Mediathek, dem Archiv, der indivduellen Recherche, dem Expertenbranchenbuch und einem Kriminalmagazin werden weitere Hilfestellungen angeboten.