Gefahren im Internet - Montag, 07.09.2009 17:54

Mit dem jetzt veröffentlichten Urteil wird die Klage abgewiesen (6 O 102/08). Die Klägerin hatte den konkreten Vortrag der Beklagten hinsichtlich des Zustands des verkauften Mobiltelefons nicht in Abrede gestellt.
Vielmehr räumte die Klägerin ein, dass es sich um ein retourniertes Gerät gehandelt haben könnte und auch das Originalsiegel geöffnet gewesen sein könnte.
Dementsprechend war für die Entscheidung des Landgerichtes nur wichtig, ob der Charakter der Aussagen bewusst und grob falsch war. Nach den Feststellungen des Gerichtes handelt sich nicht um eine Tatsachenbehauptung, sondern eher um einen Mix aus Werturteil und Meinungsäußerung.
Im Fall einer derart engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung darf der Grundrechtsschutz auf Meinungsfreiheit nur in der Gesamtsicht gewürdigt werden.
Inwieweit das von einem anderen Kunden bereits retournierte Gerät oder aber auch ein Präsentationsgerät als Lieferung von Neuwaren oder Gebrauchtwaren zu kennzeichnen ist, war für die Entscheidung über die Meinungsäußerung und eines Rechtsanspruches der Klägerin nicht mehr entscheidend. Grundsätzlich kann man hier unterschiedlicher Meinung sein. Dem Vorbringen der Klägerin fehlte hierzu, wie oben schon angemerkt, die erforderliche Substanz um den Vortrag der Beklagten noch als Tatsachenbehauptung streitig stellen zu können.
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