- Mittwoch, 22.02.2012 08:11

Mit dem Fahrzeug, einem sogenannten SUV (Sport-Utility-Vehicle), einer Art sportlichem Geländewagen, fuhr der Beklagte abseits befestigter Straßen nach Vechta zu einem Teich und durchquerte diesen am Rande mit dem Fahrzeug. Dabei saugte der Motor statt Luft Wasser an und es kam zu einem kapitalen Motorschaden. Das Fahrzeug blieb noch im Teich stehen und musste abgeschleppt werden. Die Klägerin verlangt für die Reparatur Schadensersatz in Höhe von 5.105,- Euro.
Der Beklagte behauptet, ihm sei der Teich und dessen Wassertiefe gut bekannt gewesen und deshalb habe er sich zugetraut, diesen am Rande über eine Länge von etwa 8 Metern zu durchfahren.
Dies habe auch geklappt. Deshalb habe er gewendet und sei die gleiche Strecke nochmals durch den Teich gefahren. Dabei sei für ihn überraschend der Motor ausgegangen und der Wagen stehen geblieben.
Da BMW mit diesem Fahrzeug in Werbespots auch durch Wasser fahre, habe er dies für machbar gehalten. Die Klägerin hält das Verhalten des Beklagten für grob fahrlässig und deshalb nicht von der Haftungsfreistellung umfasst.
Abseits befestigter Straßen habe er nicht fahren dürfen und selbst wenn, habe er sich unmittelbar vor dem Einfahren in den Teich von der Wassertiefe überzeugen müssen. Sie macht den hälftigen Schaden am Motor geltend.
Der Vorsitzende wird in dem öffentlichen Termin die Sach- und Rechtslage sowie die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung erörtern. Es sollen zudem drei Zeugen zu dem Hergang des Vorfalls gehört werden. Mit einem Urteil ist in dem Termin noch nicht zu rechnen.
Tags: grobe Fahrlässigkeit, Haftung, Kaskoversicherung, Mietwagen
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