Urteil der Woche - Mittwoch, 23.09.2009 10:31

In seinem Beschluss vom 07.05.2009 (12 U 56/09) stellt der Senat hierzu fest, dass die schlüssigen technischen Ausführungen vom Kläger nicht nicht widerlegt werden konnten.
Zu den Hintergründen: In der Nacht des 31. Dezember soll es auf der Oranienburger Straße gegen 1.40 Uhr zu einer Kollision zwischen einem BMW 318 Coupe (mit Kurzzeitkennzeichen) und zwei Taxen gekommen sein. Der BMW sei frontal in die Gegenrichtung gefahren und hätte nach der Erstkollision den Vorder- auf den Hintermann geschoben. Im ersten Prozess verklagte hatte der erste Taxifahrer den Haftpflichtversicherer verklagt. Die Klage wurde vom Landgericht Berlin (59 O 152/07) abgewiesen.
Auch das Berufungsverfahren (12 U 96/08) vor dem Senat brachte nicht den erhofften Erfolg. Die Richter waren davon überzeugt, dass hier ein So-nicht-Unfall vorläge, weil der Unfall sich nicht so, wie behauptet, ereignet haben kann.
Der zweite Taxisunternehmer hatte dem Vordermann den Streit verkündet und versuchte nun sein Glück vor dem Senat. Hierzu musste er die technischen Feststellungen des Sachverständigen in Zweifel ziehen und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorbringen.
Nach Ansicht des Senates konnte aber dahinstehen, ob dieser Kläger in die Beschädigung seines Fahrzeuges ebenso eingewilligt hat. Entscheidend für die Aussichtlosigkeit der Berufung war vielmehr, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Schäden am zweiten Taxi technisch nicht durch den behaupteten Unfall verursacht worden sein können.
Beurteilungsspielraum des Sachverständigen
Die Erforderlichkeit eines Ortstermins ist nach Ansicht des Senates Teil des Beurteilungsspielraumes des Sachverständigen. Der Sachverständige hat keinen Zweifel daran gelassen, dass er ohne die vom Kläger geforderten Maßnahmen zu einer zuverlässigen Einschätzung gelangen kann.
Kurzzeitkennzeichen und organisierte Kriminalität:
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