Urteil der Woche - Dienstag, 20.10.2009 12:06

Mitwirkungspflichten werden berücksichtigt
In der Regel werden bei einfach gelagerten Fällen zwei bis drei Wochen in der Rechtsprechung vertreten. Maßgeblich für die Frist ist, ob der Versicherungsnehmer oder Anspruchsteller zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen hat.
Ist das der Fall, dann geht auch das Kammergericht davon aus, dass bei einem durchschnittlich gelagerten Schadenfall spätestens in vier bis sechs Wochen die Prüfung abgeschlossen sein muss.
Vorsicht - bei zu früher Klage
Eine Klageveranlassung besteht aber erst, wenn erkennbar wird, dass eine angemessene Prüfung verzögert oder dem Anspruch ohne Prüfung entgegengetreten wird.
Fristverlängerungen bei berechtigten Zweifeln
Bestehen berechtigte Zweifel zu Grund oder Höhe, so kann sich die Prüfungsfrist durchaus auf mehrere Wochen verlängern. Nicht nur das Kammergericht (KG, Beschluss vom 30.3.2009 - 22 W 12/09), sondern auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 27. Juni 2007 unter Az.: I-1 W 23/07) sehen keine starren Prüfungsfristen. Im Einzelfall ist zu entscheiden. Wer zu früh klagt, den bestrafen die Gerichte mit der Tragung der Kosten.
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