Diebstahl - Freitag, 29.01.2010 12:02

In seinem Urteil vom 24.11.2009 (Aktenzeichen: 9 U 77/09) führt der Senat aus, dass die Umstände der Übersendung der Fahrzeugschlüssel an die Kaskoversicherung gegen eine Fahrzeugentwendung sprechen.
Nach dem behaupteten Diebstahl hatte der Kläger seinem Kaskoversicherer zunächst von den 3 Originalschlüsseln nur einen Hauptschlüssel zu dem gestohlenen und geleasten BMW im Wert von über 35.000 Euro eingereicht.
Vorangegangen waren bereits zwei untaugliche Versuche dem Versicherer zwei andere Schlüssel als angebliche Originalschlüssel zu präsentieren.
In der Folgezeit verstrickte sich der Versicherungsnehmer selbst unter anwaltlicher Beratung in weitere Widersprüche, so dass der Kaskoversicherer die Leistung verweigerte.
Nach mehrmaliger Aufforderung präsentierte der Kläger Monate später einen fehlenden Originalschlüssel.
Beim Auslesen des Schlüssels stellten Experten fest, dass dieser noch nach dem vermeintlichen Diebstahl benutzt wurde.
Auch wenn in diesem Prozess gesicherte Erkenntnisse über ein Motiv des Klägers nicht vorliegen, begründen nach dem Urteil des Senates die Vielzahl – der für sich gesehen teilweise schwachen, im Zusammenwirken aber außerordentlich aussagekräftigen- Indizien, dass von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung eines Versicherungsfalles auszugehen ist.
Da der Versicherungsnehmer den Vollbeweis eines Diebstahls nicht führen kann, muss der Kaskoversicherer nicht zahlen.
Tags: Autodiebstahl, Betrug, Betrugsvorwurf, Regress, Richterspruch, Spurensicherung, Spurensicherungsexperten, Urteile, Versicherungsbetrug, Versicherungsmissbrauch, Vortäuschen von Straftaten
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