Ratgeber & Recht - Mittwoch, 03.02.2010 10:17

In dem Fall des heute 60-jährigen Deutschen ging es um die Folgen einer Verletzung aus einem Sturz von einer Hebebühne. Unstreitig zog sich der damalige Geschäftsführer der Firma bei dem Sturz in die Tiefe eine Milzruptur und weitere Begleitverletzungen zu. Bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft war der Verletzte gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Diese erbrachte zunächst die gesetzlichen Leistungen, stellte dann aber die Taggeldleistungen ein, weil die anhaltend beklagten Beschwerden nicht adäquat kausal durch das Unfallereignis verursacht seien.
Im Sommer 2005 und Winter 2006 hatte der Versicherer den mittlerweile zurückgekehrten deutschen Geschäftsführer von einer Detektei in Deutschland und Österreich überwachen lassen.
In mehreren Verfahren vor den kantonalen Gerichten und zuletzt vor dem Bundesgericht wandte sich der Kläger gegen die vorgenommenen Observationen, insbesondere gegen die Einstellung der Leistungen aus der Unfallversicherung.
Das Bundesgericht kam in Fortführung der Rechtsprechung des früheren eidgenössischen Versicherungsgerichtes zu der Entscheidung, dass die privatdetektivliche Observation einer versicherten Person zur Erhebung von Tatsachen, welche sich im öffentlichen Raum verwirklichen und von jedermann wahrgenommen werden können, systematisch gesammelt und zu Beweiszwecken erhoben werden können, soweit nicht in die Intimsphäre des Versicherten eingegriffen wird.
Im vorliegenden Fall hatten die Detektive festgestellt, dass der Versicherte Tennis spielen und tageweise Skifahren konnte. Weiterhin wurde er dabei beobachtet, wie er zehn Kilogramm schwere Lasten und mehrere Stunden lang Auto fuhr.
Die Richter stellten fest, dass der Anordnung einer Observation ein Ausnahmecharakter zukomme, als sie nur in einem verschwindend kleinen Promillesatz der bei den Unfallversicherungen gemeldeten Fällen vorgenommen werden, wenn die anderen Abklärungsmaßnahmen nicht zu einem schlüssigen Ergebnis führten.
Das öffentliche Interesse an der Einschränkung des Schutzes der Privatsphäre liegt darin, keine nicht geschuldeten Leistungen zu erbringen, um die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen.
Dieses Interesse an einer wirksamen Missbrauchsbekämpfung und der Aufdeckung bzw. Verhinderung von Versicherungsbetrug gilt nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (Verlière gegen Schweiz vom 28. Juni 2001) über den Privatversicherungsbereich hinaus, gleichermaßen auch im Sozialversicherungsrecht.
Die Richter stellten damit klar, dass die Sozialversicherung nicht nur die von einer Haftpflichtversicherung erhobenen Beweismittel im Sozialversicherungsverfahren verwerten darf, sondern auch die Unfallversicherung die Überwachung durch einen Privatdetektiv anordnen kann (Bundesgericht Luzern, 8 C 807/2008 vom 15. Juni 2009).
In jüngster Zeit werden nicht nur deutschen Steuerbehörden, sondern auch anderen privatrechtlichen Institutionen verstärkt Informationen angeboten, so dass uns das Thema der Beschaffung und Verwertung relevanter Informationen gegen Bezahlung weiter beschäftigen wird.
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