Versicherungen - Sonntag, 07.02.2010 12:18

Unklar bleibt, ob die Daten gestohlen sind und somit bei Ankauf der Straftatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) oder der sachlichen Begünstigung (§ 257 StGB) erfüllt ist.
Die neuen Fälle lassen vermuten, dass die Beschaffung steuer- und versicherungsrechtlich relevanter Daten zu Finanztransaktionen gegen Bezahlung durch den Staat, neue Dimensionen erreichen werden. Das in Aussicht stellen von erheblichen Ankaufgeldern lockt Nachahmungstäter an.
Das öffentliche Interesse an einer materiell möglichst richtigen, gleichmäßigen Besteuerung und vollständigen Wahrheitsermittlung, insbesondere um Steuerhinterzieher der gerechten Strafe zuzuführen und dazu zu veranlassen die hinterzogenen Steuern nach zu zahlen, ist wünschenswert. Kritisch ist allerdings, wenn aus den jetzigen Verfahren der Eindruck vermittelt wird, dass die Beschaffung und Verwertung von Daten keinen rechtlichen Schranken sowie Verwertungsverboten unterliegen würden.
Der Steuergesetzgeber hatte bisher hinsichtlich der Frage, ob die Verwertung gesetzwidrig erlangter Beweise ausgeschlossen sein soll, bewusst keine Regelung getroffen, sondern die Verantwortung der Rechtsentwicklung überlassen, weshalb den jetzigen Verfahren eine gewisse Beliebigkeit anhaftet. Die Frage, welchen rechtlichen Maximen und Grenzen die staatlichen Behörden bei der eigenen oder anstiftenden rechtswidrigen Informationsbeschaffung unterliegen und die Verwertung derartiger Beweismittel werden nur am Rande behandelt.
Auch wenn die Informationsbeschaffung über private Personen nicht automatisch zu einer Rechtswidrigkeit des Erwerbs und der Verwendung durch den Staat führt, so ist doch zu prüfen, ob die Art und Weise der Entstehung des rechtswidrigen Verhaltens eines Privaten gegen die Rechtsordnung, den Organen des Staates zuzuschreiben ist. Das Rechtsstaatsprinzip verlangt insoweit nicht nur, dass sich der Staat rechtsstreu verhält, sondern die Ergebnisse aus einer rechtsuntreuen Datenbeschaffung durch eine Verletzung rechtlich geschützter Daten (Geschäfts-, Bank- und Versicherungsgeheimnisses) nicht zunutze macht.
Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte muss eine einzelfallorientierte Güterabwägung vorgenommen werden, insbesondere wird die Verwertung unter den Vorbehalt gestellt, dass das Strafverfahren gegen den Betroffenen fair gewesen sein muss, die Rechte der Verteidigung gewahrt wurden und die Verurteilung nicht nur auf den rechtswidrig erlangten Beweismitteln beruhen.
Unter Berücksichtigung dieser Sichtweise ist zu prüfen, ob der Makel der Rechtswidrigkeit durch amtliches Handeln auf entsprechende Informationsangebote einzugehen, intensiviert wird, denn strafbar ist nicht nur die Anstiftung zur Hehlerei und sachlichen Begünstigung, sondern auch die öffentliche Aufforderung zur Begehung von Straftaten.
Auch wenn der Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) gegenüber der Süddeutschen Zeitung das Ende des Bankgeheimnisses einläutet, so bleibt die Frage unbeantwortet, ob sich die Informationsbeschaffung durch hochkriminelles Handeln Dritter, nicht selbst diskreditiert.
Es steht zu befürchten, dass der Ankauf von gestohlen Kundendaten aus dem Banken- und Versicherungsbereich eine Ermunterung für Nachahmungstäter hat.
Die Auswirkungen auf interne Sicherheitsvorkehrungen gegen den Datenklau und die Überwachung der eigenen Mitarbeiter kann noch niemand übersehen, geschweige denn die hieraus entstehenden neuen Risiken und Haftungsfragen.
Im Rahmen ihrer Berufsausübung müssen die Bank- und Versicherungsmitarbeiter ihre erworbenen Kenntnisse aus Beratungsgesprächen nicht nur dokumentieren, sondern auch nach den zivilvertraglichen Verschwiegenheitspflichten auch geheim halten können.
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