Urteil der Woche - Dienstag, 09.02.2010 19:28

Nach Ansicht des Senates haben die Antragsteller einen Arrestanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, §§ 830, 840 BGB glaubhaft gemacht.
Insoweit bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig ein Arrestgrund, wenn das vorsätzliche vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammenfalle (BGH WM 1983, 614; vgl. auch OLG Dresden MDR 1998, 795; differenzierend OLG Köln MDR 2008, 232).
Allein dieser Umstand genüge jedenfalls bei Vermögensdelikten wie dem hier in Rede stehenden Eingehungsbetrug (Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO, 3. Aufl., § 917, Rdnr. 11). In einem solchen Fall ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass der Täter sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen wird oder die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert.
Im vorgerichtlichen Verhalten des Antragsgegners sei auch nicht zu erkennen, dass der Täter den Schaden wieder gut machen wollte.
Schließlich sei auch in der strafrechtlichen Judikatur und Literatur anerkannt, dass der Verletzte, um auf das von der Staatsanwaltschaft arrestierte Vermögen zugreifen zu können, eines Titels in Form eines vorläufig vollstreckbaren Urteils oder eines Arrestbefehls bedarf (vgl. statt aller Meyer-Goßner/Cierniak, StPO, 52. Aufl., § 111 g, Rdnr. 2; ferner BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf Wistra 1992, 319).
Dann könne ihm aber nicht der Erlass eines Arrestbefehls mit der Begründung verwehrt werden, er sei durch die Rückgewinnungshilfe bereits ausreichend gesichert.
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