Urteil der Woche - Dienstag, 09.02.2010 19:28

Rückgewinnungshilfe – wenn der Käufer um seinen Kaufpreis geprellt wurde

Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 07.01.2010, Aktenzeichen 23 W 1/10 wegen eines Eingehungsbetruges im Wert von 45.000 Euro bei einem Kauf im Internet die Rückgewinnungshilfe nach § 111 b StPO angeordnet. Von Seiten der Antragsteller wurde darüber hinaus der dingliche Arrest in das gesamte Vermögen der Antragsgegner beantragt.

Das Kammergericht gab dem Arrestantrag statt und erklärte, dass das Sicherungsbedürfnis der Arrestgläubiger durch die Rückgewinnungshilfe nicht entfallen sei.

Nach Ansicht des Senates haben die Antragsteller einen Arrestanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, §§ 830, 840 BGB glaubhaft gemacht.

Insoweit bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig ein Arrestgrund, wenn das vorsätzliche vertragswidrige Verhalten des Schuldners mit einer gegen den Gläubiger gerichteten strafbaren Handlung zusammenfalle (BGH WM 1983, 614; vgl. auch OLG Dresden MDR 1998, 795; differenzierend OLG Köln MDR 2008, 232).

Allein dieser Umstand genüge jedenfalls bei Vermögensdelikten wie dem hier in Rede stehenden Eingehungsbetrug (Wieczorek/Schütze/Thümmel, ZPO, 3. Aufl., § 917, Rdnr. 11). In einem solchen Fall ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass der Täter sein rechtswidriges Verhalten fortsetzen wird oder die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert.

Im vorgerichtlichen Verhalten des Antragsgegners sei auch nicht zu erkennen, dass der Täter den Schaden wieder gut machen wollte.

Schließlich sei auch in der strafrechtlichen Judikatur und Literatur anerkannt, dass der Verletzte, um auf das von der Staatsanwaltschaft arrestierte Vermögen zugreifen zu können, eines Titels in Form eines vorläufig vollstreckbaren Urteils oder eines Arrestbefehls bedarf (vgl. statt aller Meyer-Goßner/Cierniak, StPO, 52. Aufl., § 111 g, Rdnr. 2; ferner BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf Wistra 1992, 319).

Dann könne ihm aber nicht der Erlass eines Arrestbefehls mit der Begründung verwehrt werden, er sei durch die Rückgewinnungshilfe bereits ausreichend gesichert.

Tags: Betrug, Crime, Firmenhülle, Handel unter fremden Namen, Identitätsschwindel, Internetkriminalität, Regress, Richterspruch, Tatmittel Internet, Tricks der Internetbetrüger, Urteile, Zentralstelle Internetbetrug

Gefahren im Internet - Mittwoch, 11.01.2012 23:48

Rechner auf Befall mit der Schadsoftware "DNS-Changer" prüfen

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) empfiehlt allen Internetnutzern, ihre Rechner auf Befall mit der Schadsoftware "DNS-Changer" zu überprüfen. Ab sofort ist eine solche Überprüfung mit Hilfe der Webseite www.dns-ok.de ganz einfach möglich. Die Webseite wird gemeinsam von der Deutschen Telekom, dem BSI und dem Bundeskriminalamt zur Verfügung gestellt. Einfacher Test auf Webseite www.dns-ok.de von Deutscher Telekom, BSI und BKA.

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Fahndung & Sicherstellung - Mittwoch, 25.01.2012 11:05

Geklauter Ford Mondeo aus Frankreich sichergestellt

NEUHAUS AM INN / LKRS. PASSAU: Am Montag, gegen 16.50 Uhr, wurde ein 39-jähriger Kroate mit seinem Ford Mondeo auf der BAB A 3 bei Neuhaus am Inn in Fahrtrichtung Österreich durch Schleierfahnder der Bundespolizei Passau einer Kontrolle unterzogen. An dem Ford waren deutsche Kurzzeitkennzeichen angebracht. Der Kroate hatte den Pkw in Deutschland gekauft und wollte diesen nach Österreich überführen.

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Diebstahl - Sonntag, 04.12.2011 13:56

Profi-Rennrad Trek, Madone 6 (vormals Lance Armstrong) gestohlen

BAMBERG: Ein hochwertiges Profi-Rennrad vom Hersteller TREK in der Farbkombination gelb und schwarz im Wert von rund 14.500 Euro hat ein unbekannter Dieb am Montagmorgen am Bahnhofsplatz entwendet. Für Täterhinweise sind 1.000 € Belohnung ausgesetzt!

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