Urteile - Dienstag, 09.02.2010 20:15

Vorbesitzer waren laut Kfz-Brief nur der ursprüngliche Halter sowie der seit dem 16. Februar 2004 als Halter eingetragene Beklagte zu 1. Tatsächlich hatte dieser das Fahrzeug über den Beklagten zu 2 von einem Zwischenhändler erworben.
Beiden Beklagten war diese Person nur als „Ali“ bekannt, wobei auch dieser Mittelsmann das Fahrzeug wiederum von einem, nicht bekannten Dritten erworben haben soll, der ebenfalls nicht im Kfz-Brief auftaucht.
Über die Gesamtumstände wurde der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrages nicht informiert, insbesondere die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeuges mit 340.000 km.
Mit der Klage macht der Betrogene geltend, dass er nicht auf die Angabe in den AGB und den Tachostand vertraut hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass der Wagen zuvor durch so viele Hände gegangen war.
Der BGH urteilte, dass beide Beklagten wegen Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht schadensersatzpflichtig sind.
Bei den Vertragsverhandlungen bestehe für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten kann.
Genau ein solcher Umstand liege vor, wenn der Verkäufer kurze Zeit davor den Pkw von einem “fliegenden Zwischenhändler” erworben habe. Ohne entsprechenden Hinweis gehe der Käufer davon aus, dass der Vertragspartner das Fahrzeug von demjenigen übernommen habe, der als letzter Halter im Kraftfahrzeugbrief eingetragen ist.
Wenn der Verkäufer aber das Fahrzeug kurze Zeit vor dem Weiterverkauf selbst von einer Person mit unbekannter Identität erworben hat, liege der Verdacht auch nahe, dass es während der Besitzzeit des unbekannten Voreigentümers zu Manipulationen, z.B. am Kilometerzähler oder einer sonstigen unsachgemäßen Vorschädigung des Fahrzeugs gekommen sei.
Die Verlässlichkeit der Angaben der Beklagten zu 1 und 2 zum Fahrzeug werde dadurch schon grundlegend entwertet. Dem Tachostand und der Aussage zur “Gesamtfahrleistung nach Angabe des Vorbesitzers” kommt hinsichtlich der tatsächlichen Fahrleistung keine nennenswerte Bedeutung zu.
Das Urteil ist nicht nur wissenswert, sondern es hat auch grundsätzliche Bedeutung zum Nachweis der Historie eines Fahrzeuges und den damit verbundenen Informations- und Aufklärungspflichten eines Verkäufers.
Autokäufer werden häufig beim Erwerb über die Historie eines Fahrzeuges getäuscht. Vielfach kommen die wahren Umstände zu Laufleistung, Mängel und Vorschäden erst bei einem Schadenfall zu Tage, so dass der Versicherer insgesamt dem Fall mit Misstrauen begegnet.
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