Urteile - Mittwoch, 03.03.2010 14:46

Verkauf gestohlener Ware und Rechtsfolgen aus dem UN-Kaufrecht

Von einem Gebrauchtwagenhändler in Deutschland wurde ein gestohlenes Fahrzeug angekauft und an einen Autohändler mit Sitz in Italien weiter veräußert. Zum Zeitpunkt der Verkaufsverhandlungen hatten die beiden Händler keine Kenntnis davon, dass das Fahrzeug gestohlen war. Dieser Autohändler bot das Fahrzeug sofort wieder an und veräußerte es zu einem Kaufpreis von 49.000 Euro in Italien.

Bei dem gutgläubigen Erwerber wurde das Fahrzeug von Sicherheitskräften beschlagnahmt, weil es zuvor bei einem Autohaus gestohlen worden war. Der deutsche Gebrauchtwagenhändler wurde zum Schadenersatz verurteilt.

Die vom deutschen Gebrauchtwagenhändler vorgenommenen Überprüfungen zu einem unbedenklichen Kauf und die Tatsache, dass es sich bei dem Fahrzeugbrief um eine Totalfälschung auf Originalpapier handelte, führte nach dem Urteil des Oberlandesgerichts München (7 U 4969/06 vom 05.03.2008) nicht dazu, dass der Händler für sich einen Ausnahmefall deklarieren könnte, welchen ihn von der Garantiehaftung befreit.

Unabhängig davon, dass der italienische Händler den Kaufpreis an seinen Kunden zurückerstatten musste, wurde der deutsche Gebrauchtwagenhändler verurteilt seinerseits Schadenersatz zu leisten.

Unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils wurde der Gebrauchtwagenhändler verurteilt zu einer Zahlung von 49.699,90 Euro (inkl. entgangener Gewinn und Nebenkosten).

Das Oberlandesgericht München stellte fest, dass der Käufer grundsätzlich Schadenersatz verlangen kann, weil der Verkäufer nach dem UN-Kaufrecht gemäß Artikel 45 Abs. 1b CISG (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) i.V. mit Artikel 74 bis 77 CISG eine seiner Pflichten aus dem Vertrag oder Abkommen nicht erfüllen konnte.

Seiner Vertragspflicht den streitgegenständlichen PKW wirksam zu übereignen, konnte der Gebrauchtwagenhändler nicht nachkommen, da das gute Stück anderweitig abhanden gekommen war und ein gutgläubiger Erwerb der Sache an § 935 BGB scheitert.

Der Fall war nach dem deutschen Recht zu entscheiden, nach dem Eigentum an einer gestohlenen Sache nicht verschafft werden kann. Auch die Berufung auf den gutgläubigen Erwerb durch den weiteren Käufer in Italien scheiterte an der wichtigen Entscheidung des Corte di Cassazione vom 06.12.1988, wonach die gutgläubige Übertragung von Eigentum an gestohlenen Sachen keine Vertragserfüllung darstellt, weil eine andere als die vertraglich vereinbarte Sache übergeben worden ist.

Damit konnte auch dem letzten Käufer nicht das Recht verwehrt, sich gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zu lösen, mit der Rechtsfolge der Rückzahlung des Kaufpreises.

Die Bedeutung des UN-Kaufrechts für grenzüberschreitende Kaufverträge nimmt stetig zu. In Deutschland ist das UN-Kaufrecht seit dem 01.01.1991 in Kraft. Mittlerweile ist das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht bzw. CISG = United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) von über 92 Staaten angenommen worden (http://www.cisg.law.pace.edu).

Im Rahmen der Rückgewinnungshilfe stellt sich häufig die Frage, wie die gestohlene Sache in den Besitz gelangte. Unter Berücksichtigung des UN-Kaufrecht bzw. CSIG wird dies verschärft zu prüfen sein, insbesondere die Wirkung, die ein solcher Kaufvertrag auf das Eigentum an der verkauften Ware haben kann.

Tags: Asset Tracing & Revovery, Auslandsrückgewinnung, Betrugsprüfung, Diebstahl, Fallübergabe, Fälschung, fingierte Leasingverträge, Forderungen professionell einziehen, Forderungsmanagement, Plagiate, Produktsicherheit, Rückgewinnungshilfe, Risikomanagement, Spurensicherung, Urteile, Vermögensabschöpfung, Vermögensrückgewinnung, Wahrheit oder Lüge

Gefahren im Internet - Montag, 28.06.2010 14:24

Schreckgespenst iPhone 4 - Produktrückruf

Die von Daily Mail berichteten iPhone 4 Rückrufe haben nur in der Welt von Twitter stattgefunden. Tatsächlich gibt es keine Rückruf-Aktion seitens Apple für das neue iPhone 4. Es handelt sich um einen Fake Account bei Twitter.

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Versicherungsbarometer - Dienstag, 29.06.2010 10:43

Haftpflichtversicherung wird teurer

In diesem Jahr werden viele Haftpflichtversicherer ihre Prämien anheben müssen. Bereits zum 01.07.2010 rechnen Analysten mit einer Beitragsanpassung um bis zu fünf Prozent. Die Erweiterung des Deckungsumfanges und die immer teurer werdenden Schäden sind die Hauptgründe der Preisanhebung.

Die Aufdeckung des Brillenkartell durch das Bundeskartellamt wird die Haftpflichtversicherer in diesem Jahr noch nicht spürbar entlasten können. Erste Regresse der Versicherer werden nach dem vollständigen Abschluss der Verfahren zu erwarten sein. Der Gesamtschaden durch die Preisabsprachen wird sich ohnehin schwer berechnen lassen, da nicht alle Versicherer das Merkmal "Brillenschaden" in ihren Datenbeständen hinterlegt haben.

Unerwartete Unterstützung bei der Aufklärung dubioser Haftpflichtschäden erhalten die Versicherer aus dem Elektronik- und Fotobereich. Falschangaben zum Schadenhergang können durch Härtetests der Hersteller schneller aufgeklärt werden.

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Produktwarnungen - Montag, 14.06.2010 11:37

Löschdecken mit Verletzungsrisiken

Bei Kleinbränden sind Löschdecken in Haushalten und Gewerbe ein sinnvoller Schutz. Das Schnellwarnsystem der Europäischen Union (Rapex) meldet allerdings vermehrt Gefahren, die selbst von der Nutzung einer Löschdecke ausgehen können. Die Sicherheitsstandards der einschlägigen europäischen Norm EN 1869 scheinen einige Hersteller nicht zu erfüllen. Vor dem Kauf einer Löschdecke sollte man sich entsprechend informieren, damit einem im Brandfall ein Produkt zur Verfügung steht, das nicht selbst nach wenigen Sekunden in Brand gerät.

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