Versicherungsbarometer - Donnerstag, 22.04.2010 09:54

Edelbacher sagt, dass der Makler sich häufig in einer schwierigen Sandwichposition befindet, wenn er um die Schadenabwicklung gebeten wird und sich ihm wichtige Details nicht erschließen, welche der Versicherer aber bei der Schadenprüfung feststellt. Das moralische Startkapital für eine optimale Beratung, dem anderen das zu sagen, worauf zu wissen er ein Anrecht hat, wird zunehmend aufgezehrt.
Die Abgrenzung von Wahrheit oder Lüge ist für den Versicherungsmakler damit auch ein Balanceakt.
Die Grenze ist dort zu ziehen, wo der Versicherungskunde den Berater als willfähriges Werkzeug für seine eigenen Zwecke benutzt.
Selbstschutzmechanismus
Wichtig ist, dass der Makler die ihm angetragene Version zum Schadenhergang oder eingereichte Urkunden für sich dokumentiert. Controlling des Versicherungsmaklers Die Forderungen zu mehr Controlling wachsen ständig.
Eine zentrale Rolle spielt die fundierte Information zu den Gründen des Scheiterns und einer objektiven neutralen Bewertung der Erfolgsaussichten.
ProVersicherer aus Köln (www.proversicherer.de) folgt dem Leitbild des internen Controllers und unterstützt in schwierigen Fällen die Schadenaufklärung.
Wenn der Versicherungsmakler seiner Beratungspflicht nicht in vollem Umfang nachkommt, haftet er für die hieraus entstehenden Vermögensschäden.
Die Anzahl der Vorschriften die es zu beachten gilt, steigt wie die Zahl der Anwälte, die über deren Einhaltung wachen.
Aus diesem Grunde stellt ProVersicherer dem Makler eine zeitgemäße Alternative zur begleitenden Fallaktenanalyse zur Verfügung, denn der kleinste Fehler kann heutzutage die Erfolge vieler Jahre mit einem Schlag zunichtemachen, insbesondere dann, wenn der Versicherungsmakler als Komplottmitglied gesehen wird.
Etwaige Vorhalte gegen den Kunden sollten in jedem Fall unter Berücksichtigung etwaiger Haftungsansprüche schon aus dem Gesichtspunkt des Eigenschutzes auf Herz und Nieren geprüft sein.
Was ist zu tun, wenn sich der Verdacht gegen den Kunden bestätigt?
In diesen Fällen ist es besonders wichtig eine Reflexion dahingehend vorzunehmen, warum der Kunde mit diesem Vertrag oder Schadenfall ausgerechnet zu mir gekommen ist. Sind auch bei anderen Maklern ähnliche Vorgänge aufgetaucht? Handelt es sich hierbei um eine besondere Masche? Habe ich weitere ähnliche Verträge oder Schadenfälle?
Besonders haarig kann es werden, wenn sich der Verdacht der Mittäterschaft nicht entkräften lässt.
Dann droht meistens nicht nur ein Strafverfahren, sondern auch eine Meldung an die BaFin und Gewerbeaufsicht. Neben der strafrechtlichen Sanktion droht dann Schlimmstenfalls ein Gewerbeverbot.
Zuverlässigkeit und Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO?
Der Antragsteller, bei juristischen Personen alle gesetzlich vertretungsberechtigten Personen, muss/müssen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit haben. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrags wegen eines Verbrechens (im Mindestmaß: Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr) oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
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