Urteil der Woche - Freitag, 10.07.2009 18:24

Der Kläger hatte in Sachen Lehman 10.000 Euro eingeklagt. Seinen Anspruch begründete der Kläger damit, dass die Bank ihren Beratungspflichten nicht nachgekommen sei.
Begründung:
Die Hamburger Sparkasse (Haspa) habe zu Lasten des Kunden ihr wahres Eigeninteresse an den günstigen Papieren verschwiegen und zudem nicht darauf hingewiesen, dass die gekauften Anleihen (Zertifikate) nicht der deutschen Einlagensicherung unterliegen.
Wenn das Urteil rechtskräftig wird, dann werden auch andere Lehman-Anleger ermutigt zur Klage. Das könnte viele Sparkassen und Banken noch teuer kommen. Insoweit sollten Anleger auch Beweise für ein aggressives Werbeverhalten zum Zeitpunkt der Beratung sichern. Fehlt es bei den Prospekten und Beratungsunterlagen an Transparenz, so haben Anleger nach diesem Urteil durchaus Chancen (Aktenzeichen: Landgericht Hamburg 310 O 4/09).
Tags: Beratungsverschulden, Betrug, Lehmann-Urteil, Opferhilfe, Urteile
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